Schlichtungsverfahren
Der Friedensrichter führt als erste Instanz die obligatorischen Schlichtungsverfahren durch und leitet die Verhandlungen bei folgenden Klagen:
- Forderungsklagen / Konsumentenstreitigkeiten (Geldstreitigkeiten aus privaten und/oder geschäftlichen Beziehungen aus Kaufvertrag, Auftrag, Werkvertrag etc.)
- Arbeitsrechtliche Klagen (Lohn, Überzeit, Kündigung, Arbeitszeugnisse etc.)
- Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen
- Klagen bezüglich Unterhaltszahlungen
- Erbrechtliche Klagen (Testamentsanfechtung, Erbteilungsklagen etc.)
- Nachbarschaftsklagen (Lärm, Einsprachen wegen Sträuchern, Bäumen und Bauten etc.)
- Persönlichkeitsverletzungen
Prozessverhandlung
Jeder Prozessverhandlung geht eine Schlichtungsverhandlung voraus. Mit Inkraftsetzung der neuen Zivilprozessordnung per 1.1.2011 kann der Friedensrichter anschliessend und auf Antrag der klägerischen Partei in der Funktion als Einzelrichter endgültig über zivilrechtliche Streitigkeiten bis und mit CHF 2'000.00 entscheiden. Bis zu einem Streitwert von CHF 5'000.00 kann er den Parteien zudem neu einen Urteilsvorschlag unterbreiten, der ohne Ablehnung einer Partei innert 20 Tagen in Rechtskraft erwächst.